Regenerative Energien

Förderung Erneuerbare Energien

Finanzielle Unterstützung für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien |
Jetzt Kosten sparen und die Umwelt entlasten.

Energie sparen, die Umwelt entlasten und eine Förderung vom Staat erhalten: Die Bundes­regierung hat die verschie­denen Förder­pro­gramme, die den Um­stieg auf erneuer­bare Energien attraktiv machen, in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt. Förde­rungen kommen für Privat­haus­halte, Kommunen und Unter­nehmen in Frage.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen, die – nach vollständiger Umsetzung des BEG – jeweils als Zuschuss oder als Kredit abgerufen werden können.

  1. Wohngebäude (BEG WG)
  2. Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Einzelmaßnahme (BEG EM)

Gefördert werden unter 1. und 2. systemische Maßnahmen, die ein Gebäude auf einen Effizienzhausstandard bringen.

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik
  • Erneuerbare Energien für Heizungen
  • Anschluss für ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  • Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung

Darüber hinaus sind folgende Punkte förderfähig:

  • Fachplanung und Baubegleitung
  • Notwendige Umfeldmaßnahmen

Zeitplan für die Einführung des BEG:

  •  01.01.2021 – Start des Teilprogramms BEG EM bei der BAFA. Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.
  • 01.07.2021 – Start der Teilprogramme BEG WG und BEG NWG sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung. Start des Teilprogramms BEG EM als Kreditförderung bei der KfW.
  • 01.01.2023 – Zuschüsse für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude werden vom BAFA vergeben, so dass alle Zuschussförderungen beim BAFA und alle Kreditförderungen bei der KfW verwaltet werden.

Wir empfehlen Ihnen, einen unabhängigen Energieberater zu beauftragen, der Ihnen bestmögliche Tipps für das Vorhaben gibt. Die Kosten für diese Beratung werden von der KfW zusätzlich zu 50% gefördert. Die Anträge für das KfW-Programm 431 (Zuschuss Baubegleitung) können bei der KfW noch bis 30.06.2021 gestellt werden. Ab dem 01.07.2021 können Sie einen Antrag auf die neuen Förder­kredite und Zuschüsse der BEG stellen.

Hier geht es zur Übersicht der Förderprodukte im Programm “Energieeffizient Sanieren und Erneuerbare Energien” (Kredite und Zuschüsse) der KfW, die noch bis 30.06.2021 gefördert werden. Ab dem 01.07.2021 können Sie einen Antrag auf die neuen Förderkredite und Zuschüsse der BEG stellen.

Austauschprämie für Ölheizungen

Seit 01.01.2020 wird das Austauschen Ihrer alten Ölheizung gegen eine neue, klimafreundliche und effiziente Anlage mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist die Heizungsförderung in das Gesetz zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) überführt worden. Dies schafft einen zusätzlichen Anreiz zur Modernisierung, da staubarme Biomasse-Anlagen sowie Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) besonders prämiert werden.

Haben Sie eine alte Ölheizung? Dann können Sie beim Austausch sogar bis zu 50 % Ihrer Investitionskosten als Zuschuss erhalten, wenn die Modernisierung im Rahmen eines individuellen Sanierungsplans erfolgt.

  • Ersetzen Sie Ihre alte Ölheizung durch eine Heizung, die komplett mit erneuerbaren Energien betrieben wird, können Sie einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten (zum Beispiel durch eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage). Mehr über Wärmepumpen erfahren
  • Ersetzen Sie Ihre alte Ölheizung durch eine Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Energien-Anteil von mindestens 25 % erhalten Sie einen Investitionszuschuss von 40 % (Beispiel: Einbindung von Solarthermie). Mehr über Solaranlagen erfahren

Erzeugung von Wärme

Förderung von Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen,
Wärmepumpen und Gas-Hybridheizungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BA­FA) hat die Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Ener­gien erhöht. Die Änderung ist seit 01.01.2020 in Kraft. Seit dem 02.01.2020 können Anträge über das neue, vereinfachte elektronische Antrags­formular beim BAFA gestellt werden. Für vorher bean­tragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie vom 11.03.2015. Seit dem 02.01.2021 können Zuschussförderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen des BEG bei der BAFA gestellt werden.

BEG: Wichtige Änderung für den Neubau

Da die BEG EM keine Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau vorsieht, ist die Förderung von Wärmepumpen, Biomassekesseln und Solarthermieanlagen als Einzelmaßnahme im Neubau zum 01.01.2021 ersatzlos entfallen.

Was wird im Bestandsbau gefördert?

Handelt es sich bei Ihrer alten, auszutauschenden Heizung um eine Ölheizung,
erhalten Sie zusätzlich die Austauschprämie für Ölheizungen.

Wie hoch sind die Förderungen?

Es gelten die Bestimmungen der BEG-Richtlinien vom 17.12.2020. Anträge können ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Zuschüsse für einzelne Sanierungsmaßnahmen werden seit dem 01.01.2021 einheitlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

* Bei “Umsetzung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans” (iSFP)
– Fahrplan gefördert durch “Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude”
– Maßnahme Bestandteil des Sanierungsfahrplans
– Maßnahme innerhalb von 15 Jahren seit Erstellung des Fahrplans

1
  Die Fördersätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme
2 – Da eine Solarkollektoranlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.
3  Kombination einer Biomasse-, Wärmepumpen- und/oder Solarkollektoranlage
 Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
5 – Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.
6 – Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.

Erzeugung von Strom

Förderung von Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Förderinstrument für die Stromerzeugung aus Regenerativen Energien. Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen. Das EEG garantiert Ihnen als Anlagenbetreiber die Abnahme Ihres Stroms zu festgelegten Preisen. Die Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Ist Ihre Anlage gut geplant und wird optimal betrieben, sichert das EEG so ihre Refinanzierung plus angemessene Rendite.

Die KfW fördert eine Investition in Photovoltaikanlagen unter bestimmten Umständen mit einem äußerst zinsgünstigen Kredit.
zum Kredit der KfW

Außerdem haben Sie mit einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit, Strom ins allgemeine Stromnetz einzuspeisen.
zu den Fördersätzen der Bundesnetzagentur

Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Daten in die Förderdatenbank einzugeben, um alle passenden Förder­programme angezeigt zu bekommen. Auch die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer werden dabei berücksichtigt.
zur Förderdatenbank des BMWi

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu Fördermitteln auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.

FAQ: Fördervoraussetzungen BAFA

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • freiberuflich Tätige
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • gemeinnützige Organisationen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände
  • Genossenschaften
  • Kommunen

Förderfähige Investitionskosten sind beispielsweise Ihre Kosten für:

  • die Anschaffung
  • die Installation
  • die Inbetriebnahme
  • sowie die erforderlichen Umfeldmaßnahmen

Zu den Umfeldmaßnahmen zählen alle Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und der Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind oder die Energieeffizienz der Maßnahme erhöhen.

Berücksichtigt werden auch Kosten für Beratung, Planung und Baubegleitung, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen.

Beispiele für typische Umfeldmaßnahmen

  • Ist für den Austausch Ihrer alten Heizanlage gegen eine neue, förderfähige Anlage in Ihrem bestehenden Haus die Umgestaltung Ihres Heizraumes erforderlich, so ist die Sanierung des Heizraumes inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien förderfähig. Das sind zum Beispiel Wand- und Deckendurchbrüche (inkl. Dämmmaßnahmen), Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
  • Ist für Ihre neue, förderfähige Anlage ein Flüssiggastank, ein Bunker, ein Lagerraum oder Silo zur Brennstoffaufbewahrung erforderlich, so sind die Anschaffungskosten förderfähig. Auch die Montage und Installation inklusive aller dafür notwendigen fachtechnischen Arbeiten und Materialien wird gefördert. Dazu zählen auch Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten.
  • Tauschen Sie Ihre alte Gas- oder Ölheizung gegen eine förderfähige Neuanlage aus, sind auch die Abbrucharbeiten für die alte Anlage förderfähig. Dazu zählt die Entsorgung Ihres alten Öl- oder Gastanks, die Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks und der Ausbau und die Entsorgung Ihrer alten Heizung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle).
  • Holen Sie sich fachmännische Unterstützung bei der Beratung, Planung und Baubegleitung Ihrer neuen, förderfähige Anlage, so wird auch dies von der BAFA gefördert (keine Fördermittelberatung).

Förderfähig sind Anlagen zur

  • Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
  • Kälteerzeugung
  • Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz

Darüber hinaus verfügt die Anlage über

  • das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark
  • einen jährlichen Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m2
  • Bruttokollektorfläche: mindestens 20 m2
  • entsprechendes Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart
  • Wohngebäude: mindestens 3 Wohneinheiten
  • Nichtwohngebäude: mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.
  • ODER: Solaraktivhaus, d. h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationsberechnung muss mindestens 50 % betragen

Detaillierte Voraussetzungen für Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpenanlagen, Gas-Hybridheizungen,
Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready) finden Sie auf den Seiten der BAFA.

Förderfähig sind Anlagen zur

  • Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung
  • Kälteerzeugung
  • Zuführung der Wärme/Kälte in Wärme- oder Kältenetz
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • gemeinnützige Organisationen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • freiberuflich Tätige